seit 1979

Mercedes Dingolfing. Autohaus Dengler Wendelskirchen.

  • Neufahrzeuge und Gebrauchtfahrzeuge
    Wir sind Spezialist für Mercedes und andere Marken Markenlogos dazu aus https://www.auto-dengler.de/neufahrzeuge.php




  • Meisterwerkstatt Großraum Dingolfing
    Inspektion nach Herstellerangaben.
    Unser Service besteht nicht nur aus einer umfangreichen Beratung zum Thema An- und Verkauf von Automobilen sondern auch Themen der Pflege, Wartung und der Instandsetzung.

    Unser freie Kfz-Meisterbetrieb bietet Ihnen den kompletten Service rund um Ihr Fahrzeug. Anfallende Wartungen und Inspektionen werden nach Herstellerangaben durchgeführt. Dies gibt ebenfalls für die verwendeten Ersatzteile.

    HU und AU gehören ebenfalls zu unserem Leistungsspektrum. Reperaturen-, Pfelge und Aufbereitungsmaßnahmen und Unfallinstandsetzung werden bei uns fachgerecht und kostengünstig durchgeführt.

    Unser Leistungsspektrum:
    • Fahrzeugreparatur
    • Klimaanlagenservice
    • Unfallinstandsetzung
    • HU - AU
    • Smartrepair
    • Räder- und Reifenservice
    • Reifeneinlagerung
    • Scheibenreparatur
    • Fahrzeugaufbereitung



  • Garantieerhalt – Inspektion und Service nach Herstellerangaben.
    Bei uns verlieren Sie auch nach einer Reperatur oder Wartung Ihres Fahrzeugs nicht die Garantie.

    Aufgrund der GVO (Gruppenfreistellungsverordnung) führen die Arbeiten einer markenfremden oder freien Wekstatt während des Geltungszeitraums von der Herstellergarantie nicht zum Verlust der Garantie und Gewährleistungsansprücken von Kunden gegenüber des Automobilherstellers.

    Voraussetzung dafür ist, dass die Werkstatt
    • fachgerecht und streng nach HErstellervorgaben arbeitet
    • zwischen einem eingetretenen Mangel / Garantiefall und der Arbeit der markenfremden Werkstatt kein kausaler Zusammenhang besteht.

    Um diese Angaben zu erfüllen investieren wir Geld in
    • Aktualisierung der technischen Informationen
    • regelmäßige Schulung unseres Personals
    • Spezialwerkzeuge

    EU-Kommission betont: Kein Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
    (Auszug aus der "Auto Service Praxis" vom 22.09.2003)

    Die Arbeit einer markenfremden oder freien Werkstatt während des Geltungszeitraums von Herstellergarantien und -gewährleistungen führt nicht zum Wegfall von Garantie und – Gewährleistungsansprüchen von Kunden gegenüber dem Automobilhersteller. Voraussetzung für den Erhalt von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen ist jedoch, dass die Arbeit in der markenfremden Werkstatt fachgerecht und nach Herstellervorgaben ausgeführt wurde und zwischen einem eingetretenen Mangel/Garantiefall und der Arbeit der markenfremden Werkstatt kein kausaler Zusammenhang besteht.

    Das hat die EU-Kommission Ende Juli aufgrund einer Anfrage nochmals klar gestellt. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hatte schon frühzeitig um entsprechende Klarstellung gebeten. Wie AUTO SERVICE PRAXIS mehrfach berichtete, hatte die EU-Kommission in ihren Leitlinien zur GVO 1400/2002 als Antwort auf Frage 37 festgestellt, dass Automobilhersteller Kunden Garantieleistungen nicht einfach mit der Begründung verweigern dürften, der Kunde habe sein Fahrzeug während der Garantiezeit in einer markenfremden Werkstatt warten oder reparieren lassen. Mit solchen Regelungen, so die EU-Kommission in ihrer Begründung, würden Autokäufer ihres Rechts beraubt, ihr Fahrzeug in einer markenfremden Werkstatt betreuen zu lassen, wodurch ein wirksamer Wettbewerb zwischen vom Hersteller zugelassenen und ungebundenen Werkstätten verhindert werde.

    Einige Hersteller – z.B. Volkswagen – hatten darauf hin Garantiezusagen komplett aus ihren Verkaufsunterlagen gestrichen und gegenüber Fahrzeugkäufern statt dessen allgemein auf die gesetzlich geregelte Sachmangelhaftung (Gewährleistung) von zwei Jahren sowie erweiterte "Gewährleistungszusagen" verwiesen.

    Die EU-Kommission hat in einer Stellungnahme jetzt noch einmal ausdrücklich festgestellt, dass für sie die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" gleichbedeutend sind. Im Klartext heißt das: Jede Art von Garantie- oder Gewährleistungsversprechen (z.B. "12 Jahre gegen Durchrostung"), die ein Hersteller gegenüber einem Fahrzeugkäufer abgibt, hat auch dann Bestand, wenn der Kunde während des Gewährleistungszeitraums eine markenfremde Werkstatt mit Wartungs- oder Reparaturarbeiten beauftragt.

    Das gilt auch dann, wenn der Hersteller selbst überhaupt keine Garantiezusagen gegenüber dem Kunden abgibt und statt dessen auf die gesetzlich geregelte Sachmangelhaftung des Händlers verweist. Weil der Händler nach Paragraf 478 BGB Rückgriff auf seinen Vorlieferanten hat, muss der Hersteller bei einem vorliegenden Sachmangel die Kosten erstatten, die dem Händler für die Mangelbeseitigung entstanden sind.

    Unverändert gilt, dass Hersteller gegenüber Kunden darauf bestehen können, aufgetretene Sachmängel oder Garantiefälle in einer zum Herstellernetz gehörenden Werkstatt reparieren zu lassen und dabei ausschließlich Originalteile des Herstellers zu verwenden.